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Allgemeine Bedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT) BOSTON RETAIL PRODUCTS B.V. IN ROTTERDAM, GEHANDELT UNTER DEM NAMEN „BOSTON GROUP“
0.1 Unter Boston Group wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen die nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem Namen Boston Retail Products B.V., verstanden, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Rotterdam und Filialen in verschiedenen europäischen Ländern hat, und welche in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer von Rotterdam unter der Nummer 24270351 eingetragen ist.
0.2 Unter dem Begriff Gegenpartei wird/werden in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen derjenige/diejenigen verstanden, an welche(n) Boston Group Dinge, dies im weitesten Sinne des Wortes, verkauft und liefert oder in dessen/deren Auftrag Boston Group Dienstleistungen erbringt.

1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle von Boston Group ausgehenden Angebote, Aufträge und Verträge, die sich auf Lieferungen sowie Güter und/oder Teile beziehen, es sei denn, dass schriftlich explizit etwas anderes vereinbart worden ist. Es werden unter dem Begriff Güter in diesen allgemeinen Bedingungen ebenfalls Dienstleistungen verstanden.
1.2 Verweist die Gegenpartei bei Vertragsabschluss auf ihre eigenen allgemeinen Bedingungen, dann weist Boston Group diese jetzt im Voraus von der Hand, es sei denn, dass Boston Group schriftlich explizit mitteilt, diese Bedingungen akzeptieren zu wollen.
1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten auch zu Gunsten eines Dritten/Dritter, durch welche(n) Boston Group den Vertrag vollständig oder teilweise ausführen lässt.

2.1 Die von Boston Group vorgelegten Angebote, Preislisten, Preise und Vorratsangaben verstehen sich immer als vollständig freibleibend. Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten und dergleichen in Prospekten und dergleichen verstehen sich immer als vollständig freibleibend und sind für Boston Group nicht bindend.
2.2 Die Zusendung von Angeboten und/oder Broschüren und/oder Dokumentation und/oder Kostenvoranschlägen und/oder Plänen und/oder Zeichnungen und/oder Modellen und/oder Preislisten und dergleichen verpflichten Boston Group nicht zur Lieferung bzw. zur Annahme des Auftrags. Die Nichtlieferung bzw. Nichtannahme eines Auftrags teilt Boston Group der Gegenpartei so schnell wie möglich mit. Die vorstehend genannten, der Gegenpartei zugeschickten Dokumente bleiben jederzeit das Eigentum von Boston Group und müssen, sobald Boston Retails Products diesen Wunsch äußert, an das Unternehmen zurückgeschickt werden. Ohne die ausdrückliche Zustimmung von Boston Group dürfen diese Dokumente nicht vervielfältigt werden, Dritten nicht zur Einsichtnahme gegeben werden, es sei denn in einem solchen Maße, wie dies im Rahmen einer normalen Betriebsausübung erforderlich ist.
2.3 Boston Group behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Bestellungen per Nachnahme auszuliefern.

3.1 Nach der Erteilung des Auftrags/der Bestellung ist der zwischen Boston Group und der Gegenpartei abzuschließende Vertrag erst von dem Zeitpunkt an rechtsgültig, an dem der Auftrag/die Bestellung von Boston Group schriftlich bestätigt worden ist oder an dem Boston Group mit der Ausführung des Auftrags bzw. der Bestellung angefangen hat.
3.2 Eventuell getroffene Vereinbarungen oder besprochene Änderungen sowie (mündliche) Absprachen und/oder Zusagen seitens unseres Personals, unserer Vertreter, Handelsagenten oder Vermittler sind für Boston Group nur dann bindend, wenn und insoweit Boston Retails Products diese schriftlich bestätigt hat
3.3 Bei Vertragsabschluss oder danach ist Boston Group berechtigt, von der Gegenpartei, bevor Boston Group (weitere) Leistungen erbringt, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit zu fordern, dass die Gegenpartei sowohl ihren Zahlungs- als auch den sonstigen Verpflichtungen nachkommen wird.

4.1 Außer in dem Fall, dass etwas anderes angegeben ist, erfolgen alle Angaben von Boston Group mit dem Vorbehalt der Preisänderung. In dem Auftrag/der Bestellung wird angegeben, in welcher Währung der Preis in Rechnung gestellt wird.
4.2 Außer in dem Fall, dass etwas anderes angegeben ist, gilt für die Preise von Boston Group Folgendes:
- sie basieren auf der während des Angebotsdatums bzw. während des Bestellungsdatums geltenden Höhe der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Soziallasten und behördlichen Lasten, Frachtkosten, Versicherungsprämien und
anderen Kosten;
- sie basieren auf der Lieferung ab Betrieb, Lager oder ab einem anderen Lagerplatz;
- sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Importzölle, Abgaben, die von behördlicher Seite auferlegt werden, sowie
ohne Zölle und andere Steuern;
- sie verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten, Kosten für Be- und Entladung, Versicherungs- und Bestellkosten.
4.3 Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer dieser Selbstkostenpreisfaktoren ist Boston Group berechtigt, den Auftragspreis dementsprechend zu erhöhen, wobei dies unter Berücksichtigung der eventuell diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, und zwar in dem Sinne, dass berechtigterweise vorhersehbare Preiserhöhungen bei den Auftragsbestätigungen angegeben werden müssen und ungehindert des der Gegenpartei zukommenden Rechts, den Vertrag auf Grund dessen aufzuheben. Wenn die Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages erfolgt, ist die Gegenpartei befugt, den Vertrag aufzuheben, es sei denn, dass Boston Group auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen zu der Preiserhöhung verpflichtet ist.

5.1 Die Zahlung hat innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist auf ein von Boston Group auf der Rechnung angegebenes Bank- oder Girokonto zu erfolgen (Zahlungen sind stets an „Boston Retail Products B.V. zu richten ), es sei denn, dass die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine Frist von 30 Tagen. Es gilt das auf dem Bankkonto- oder Girokontoauszug von Boston Group angegebene Valutadatum und daher wird dies als Zahlungsdatum festgelegt.
5.2 Boston Group behält sich das Recht vor, jederzeit Vorauszahlung, Barzahlung oder aber Sicherheiten für die Zahlung zu fordern.
5.3 In Fällen, wo die Gegenpartei:
a. für konkurs erklärt wird, zur Überlassung ihrer Güter an Zahlungs Statt übergeht, einen Antrag auf Zahlungsauf-
schub einreicht oder aber einen Teil ihres Eigentums oder ihr gesamtes Eigentum beschlagnahmt sieht;
b. verstirbt oder entmündigt wird;
c. irgendeiner aus dem Gesetz oder aus diesen Bedingungen hervorgehenden und auf ihr lastenden Verpflichtung
nicht nachkommt;
d. es unterlässt, einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon innerhalb der dafür angesetzten Frist zu entrichten;
e. die Einstellung oder Übertragung ihres Unternehmens oder eines wichtigen Teils davon vornimmt, wozu die
Einbringung dieses Unternehmens in ein zu gründendes Unternehmen zählt, oder eine Änderung des Firmengegenstands vornimmt,
befindet sich die Gegenpartei, allein durch das Eintreten eines der vorstehend genannten Umstände, im Verzug. Alle Forderungen seitens Boston Group an die Gegenpartei sind in diesem Falle unverzüglich einforderbar, und Boston Group ist berechtigt, vorläufig die Ausführung des Vertrages bzw. den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne richterliche Intervention für vollständig oder teilweise unwirksam zu erklären oder den Vertrag als aufgehoben anzusehen, dies alles unbeschadet des Rechts von Boston Group auf die Erstattung von Schaden, Kosten und Zinsen.

6.1 Wenn und sobald die Zahlung nicht oder nicht vollständig zu den angesetzten Zahlungszeitpunkten erfolgt, ist Boston Group, unbeschadet aller anderen Rechte des Unternehmens, berechtigt, der Gegenpartei ab dem Zeitpunkt, wo die Forderung einforderbar ist, bis einschließlich zu dem Tag der vollständigen Begleichung, einen Zinssatz von 2% pro Monat auf den fakturierten Betrag in Rechnung zu stellen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird.
6.2 Bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung oder bei Nichteinhaltung einer der sonstigen, der Gegenpartei obliegenden Verpflichtungen schuldet die Gegenpartei Boston Group, außer dem Kaufpreis und den Zinsen, alle Inkassokosten, d.h. sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen, die durch die Nichtzahlung oder Nichteinhaltung verursacht worden sind. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15% des Betrages, den die Gegenpartei Boston Group schuldet, dies unter Einbeziehung der vorstehend genannten Zinsen.

7.1 Die mitgeteilten Lieferzeiten werden nur als Annäherungswert angegeben und stellen keine Endfristen dar, es sei denn, dass schriftlich explizit etwas anderes vereinbart worden ist. Boston Group ist gegenüber der Gegenpartei im Falle von Verzug, zu festgesetzten Terminen zu liefern, nicht haftbar. Wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, ist die Gegenpartei daraufhin berechigt, den Auftrag zu annullieren und den Betrag, den sie eventuell bereits bezahlt hat, zurückzufordern.
7.2 Boston Group ist verpflichtet, die Lieferzeit soweit wie möglich zu berücksichtigen. Boston Group ist jedoch nicht für eine Überschreitung der Lieferzeit haftbar, die zu Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags unvorhersehbar war. In Fällen wie Feuer, Unruhen, Arbeitsstreiks, Transportschwierigkeiten und dergleichen hat Boston Group das Recht nach Rücksprache mit der Gegenpartei die Lieferzeit zu verlängern oder den Vertrag zu annullieren.
7.3 Außer den im vorigen Absatz enthaltenen Bestimmungen ist Boston Group erst dann für die Überschreitung der Lieferzeit haftbar, nachdem Boston Group eine angemessene Frist zur Vertragseinhaltung gegeben worden ist und nachdem Boston Group von der Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt worden ist.
7.4 Eventuelle Beschädigungen und/oder Mängel bei der Verpackung und dem gelieferten Produkt, die bei der Auslieferung bestehen und/oder Abweichungen in der Anzahl der Verpackungen, muss die Gegenpartei auf dem Packzettel/Auslieferungsschein, der Rechnung und/oder auf den Transportdokumenten angeben (lassen). Abweichungen bei der Anzahl der Güter in den Verpackungen und Schäden, die sich bei der Öffnung dieser Verpackungen herausstellen, müssen Boston Group innerhalb von acht Tagen nach deren Lieferung mitgeteilt werden.
7.5 Von der Gegenpartei wird angenommen, dass sie damit vertraut ist, wie das Gut funktioniert, und diese verpflichtet sich, die Benutzer dementsprechend zu instruieren.
7.6 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt an dem Tag, auf den die schriftliche Auftragsbestätigung datiert worden ist. Wenn Boston Group eine Vorauszahlung bedungen hat, beginnt die vereinbarte Lieferzeit erst an dem Tag, an dem Boston Group diese Vorauszahlung erhalten hat.
7.7 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Betrieb, Lager oder ab einem anderen Lagerplatz. In allen Fällen liegt das Risiko ab dem Zeitpunkt der Lieferung bei der Gegenpartei. Als Zeitpunkt für die Lieferung gilt der Moment, zu dem die Dinge den Betrieb, das Lager oder den anderen Lagerplatz von Boston Group verlassen.
7.8 Wenn die Güter nach Ablauf der Lieferzeit von der Gegenpartei nicht abgenommen worden sind, werden sie zu deren Verfügung, auf deren Kosten und Risiko eingelagert.

8.1 Die Art des Transports, der Versendung, Verpackung und dergleichen wird, wenn Boston Group von der Gegenpartei keine nähere Anweisung erhält, von Boston Group als gutem Fachmann festgelegt, ohne dass dieses Unternehmen dafür irgendeine Verantwortlichkeit übernimmt. Eventuelle spezifische Wünsche seitens der Gegenpartei in Bezug auf Transport/Versendung werden nur in die Tat umgesetzt, wenn die Gegenpartei erklärt hat, die diesbezüglichen Mehrkosten zu übernehmen.
8.2 Der Transport erfolgt immer, auch wenn Lieferung frei Haus vereinbart worden ist, auf Kosten der Gegenpartei. Diese trägt auch das Transportrisiko. Dies gilt sogar, wenn der Transporteur sich ausbedingt, dass jeglicher Transportschaden zu Lasten des Absenders geht und auch das Risiko des Letztgenannten darstellt.

9.1 Alle Reklamationen müssen spätestens 14 Tage, nachdem die Güter in Empfang genommen worden sind, bei Boston Group schriftlich unter Vermeldung des betreffenden Packzettels/Auslieferungsscheins und/oder der Rechnungsnummer, mit genauer Angabe der Beanstandungsart und des Grundes für die Reklamation eingereicht worden sein. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass die Gegenpartei die gelieferten Güter bzw. die Rechnung genehmigt hat. Nach diesem Zeitpunkt nimmt Boston Group keine Reklamationen zur Bearbeitung mehr an.
9.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Produkte bzw. die Verpackung unverzüglich bei Auslieferung zu überprüfen, oder diese Prüfung nach der seitens Boston Group erfolgten Mitteilung durchzuführen, dass die Dinge der Gegenpartei zur Verfügung stehen, oder die ausgeführten Arbeiten unverzüglich nach Beendigung dieser Arbeiten zu überprüfen.
9.3 Handelt es sich bei der Reklamation um Mängel, die sich erst bei der Benutzung herausstellen können, dann kann eine Reklamation noch innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder billigerweise hätte entdeckt werden können, geltend gemacht werden, jedoch niemals später als zwei Monate nach Rechnungsdatum.
9.4 Reklamationen können nur in Bezug auf Güter geltend gemacht werden, die sich noch in demselben Zustand befinden, in dem sie geliefert worden sind, außer in dem Fall, wo es sich um verborgene Mängel handelt.
9.5 Reklamationen werden nicht bearbeitet, wenn sich herausstellt, dass die Gegenpartei oder Dritte etwas an dem Gut verändert oder repariert hat/haben, außer in dem Fall, wo dies mit Wissen und Zustimmung von Boston Group erfolgt ist.
9.6 Die Qualität der Güter und der dabei verarbeiteten Materialien muss/müssen an Hand der Vorschriften und Qualitätsanforderungen beurteilt werden, so wie diese zum Angebotsdatum im Hinblick auf die betreffenden Güter und/oder Materialien gelten. Geringe, übliche, im Handel als zulässig angesehene oder technische, nicht zu vermeidende Abweichungen bei Qualität, Quantität, Breite, Farben, Finish, Maßen, Endverarbeitung und dergleichen können keinen Reklamationsgrund darstellen.
9.7 Nur wenn und insoweit Boston Group die Reklamation als begründet beurteilt, ist Boston Group verpflichtet, die vereinbarte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich noch zu erbringen.

10.1 Die von Boston Group erteilte Garantie beinhaltet, dass Boston Group auf eigene Kosten Fehler beseitigt oder, dies wird ausschließlich von Boston Group beurteilt, das gelieferte Produkt vollständig oder teilweise zurücknimmt und durch eine neue Lieferung ersetzt. Boston Group ist zu keiner Zeit zu einer Kostenerstattung verpflichtet, die den ursprünglichen Wert der sich mittels des Vertrages und/oder im Vertrag als mangelhaft erwiesenen Güter übersteigen. Wenn Boston Group zur Erfüllung der Garantieverpflichtung einen Ersatz vornimmt, werden die ersetzten (Teile von) Güter(n) wiederum Eigentum von Boston Group.
10.2 Diese Garantie gilt nicht, wenn:
- die Fehler eine Folge unsachgemäßer Benutzung seitens der Gegenpartei und/oder seitens (eines) Dritten, der/die von der Gegenpartei eingeschaltet worden ist/sind, oder die Folge normalen Verschleißes sind oder wenn es sich um andere Ursachen als Materialuntauglichkeit oder schlechte Herstellung handelt;
- die Gegenpartei und/oder (ein) von dieser eingeschaltete(r) Dritte auf eigene Faust während der Garantiefrist Änderungen und/oder Reparaturen an dem gelieferten Gut vorgenommen hat/haben oder hat/haben vornehmen lassen;
- die Gegenpartei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen irgendeiner aus diesem oder anderen Verträgen mit Boston Group hervorgehenden Verpflichtung nachkommt, wozu beispielsweise die Verpflichtungen in Bezug auf (die rechtzeitige Einreichung von) Reklamationen zählen.

11.1 Das Eigentum an den von Boston Group gelieferten Sachen geht erst nach vollständiger Begleichung aller Forderungen von Boston Group als Gegenleistung für von und/oder im Namen von und/oder für Rechnung von Boston Group an den Vertragspartner kraft Vertrages gelieferten oder zu liefernden Sachen sowie als Gegenleistung für Versäumnisse in der Erfüllung solcher Verträge auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine sorgfältige Behandlung Sorge zu tragen; er ist nicht berechtigt, die Sachen Dritten zu überlassen, zu verpfänden, zu beleihen oder aus den Räumen, in die sie geliefert wurden, zu entfernen oder entfernen zu lassen, bis der vollständige Kaufpreis und die eventuell hinzukommenden Kosten vollständig bezahlt wurden, es sei denn, dass eine solche Entfernung im Rahmen einer üblichen Geschäftsausübung erforderlich ist.
11.2 Im Fall der Nichtbezahlung eines fälligen Betrages, der Aussetzung von Zahlungen, eines gewährten Zahlungsaufschubs, des Konkurses, der Entmündigung, der Liquidation des Vertragspartners oder seines Ablebens ist Boston Group berechtigt, ohne gerichtliche Intervention den Auftrag oder den Teil des Auftrags, der noch zu liefern ist, zu stornieren und gelieferte, aber noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlte Sachen sowie das Eigentum von Boston Group daran zurückzufordern und dabei eventuell bereits erhaltene Zahlungen zu verrechnen; dies gilt unbeschadet der Rechte von Boston Group, eine Vergütung für eventuellen Verlust oder Schaden zu fordern. In diesen Fällen ist jede Forderung, die Boston Group gegen den Vertragspartner hat, in einem Betrag und sofort fällig.
11.3 Im Falle, dass Boston Group aufgrund von Umständen, wie in Absatz 2 dieses Artikels beschrieben, berechtigt ist, sein Eigentum zurückzufordern, ist der Vertragspartner verpflichtet, Boston Group oder einem von Boston Group zu benennenden Dritten auf erste Anforderung Zugang zu den Orten zu verschaffen, an dem sich die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen befinden und dabei jede Mitwirkung zu gewähren.

12.1 Unter einem nicht attribuierbaren Mangel bei der Erfüllung versteht man: einen Mangel, der nicht auf die Schuld von Boston Group zurückzuführen ist und der weder kraft des Gesetzes, des Rechtsgeschäftes oder der im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen Boston Group zur Last gelegt werden darf. Ursachen für nicht attribuierbare Mängel sind: Arbeitsstreik oder Ausschluss, Verhängung des Kriegs- oder Belagerungszustandes/Krieg oder Belagerung, Mobilisierung, Unruhen, Brand, Transportschwierigkeiten, extreme Witterungsbedingungen, behördliche/staatliche Maßnahmen, welche die Vertragsausführung verhindern oder behindern, wozu auf jeden Fall Im- und Exportverbote, Kontingentierungen, Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten sowie Nichterfüllung seitens unserer Lieferanten zählen, wodurch Boston Group den Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei nicht mehr nachkommen kann, sowie alle sonstigen vom Willen von Boston Group unabhängigen Umstände, welche die Vertragsausführung erschweren oder ausschließen.
12.2 Im Fall eines nicht attribuierbaren Mangels bei der Vertragserfüllung hat Boston Group das Recht, nach Rücksprache mit der Gegenpartei eine Frist zu vereinbaren, innerhalb derer die Vertragserfüllung noch erfolgen kann. Wenn die Vertragserfüllung nicht mehr möglich ist, haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag als aufgehoben anzusehen. Sie müssen in diesem Fall die andere Partei davon schriftlich in Kenntnis setzen; sie sind dann zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet, insofern diesbezüglich vorhandene Gesetzesvorschriften dies gestatten.
12.3 Boston Group ist berechtigt, für die Leistungen eine Bezahlung zu fordern, die bei der Ausführung des betreffenden Vertrages erbracht worden sind, bevor eine Situation, wie sie in diesem Artikel niedergelegt worden ist, eingetreten ist.

13.1 Die Haftung seitens Boston Group beschränkt sich auf die in Artikel 10 genannte Garantieverpflichtung. Boston Group ist daher nicht für eine Erstattung eines mittelbar oder unmittelbar erlittenen Schadens, welcher Art dieser auch sein möge, eines direkten oder indirekten Folgeschadens, wozu Betriebsschäden an beweglichen oder unbeweglichen Dingen oder an Personen zählen, sowohl bei der Gegenpartei als auch bei Dritten, die durch Mängel an verkauften und gelieferten oder repararierten Dingen entstanden sind, haftbar und daher zu keiner Zeit zu einer Erstattung in vorstehend genannten Fällen verpflichtet. Boston Group obliegt ebensowenig die Verpflichtung, Mängel zu beheben, welche die Folge von natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer oder fehlerhafter Benutzung und/oder übermäßiger Belastung sind, es sei denn, dass dieser Schaden die Folge von Absicht und/oder grober Fahrlässigkeit seitens Boston Group ist.
13.2 Boston Group ist nicht für Schäden haftbar, die durch die Benutzung des gelieferten Produktes oder durch dessen Untauglichkeit für den Zweck, für den die Gegenpartei es angeschafft hat, entstanden oder verursacht worden sind.
13.3 Boston Group ist nicht für Schäden haftbar, welche die Folge von Fehlern oder Unterlassungen seitens (eines) Dritten sind, den/die Boston Group mit der Lieferung von Materialien oder mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt hat.
13.4 Boston Group ist zu keiner Zeit für Schäden oder Mängel an spezifischen Materialien, Teilen oder Konstruktionen haftbar, die in Abweichung von den geltenden Vorschriften von der Gegenpartei oder in deren Namen vorgeschrieben werden oder von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden.
13.5 Die Gegenpartei bewahrt Boston Group vor jeglichen Ansprüchen seitens Dritter in Bezug auf Produkte, die Boston Group geliefert hat, es sei denn, dass von Rechts wegen festgestellt wird, dass diese Ansprüche eine direkte Folge grober Nachlässigkeit seitens Boston Group sind und dass die Gegenpartei außerdem nachweist, dass sie diesbezüglich keinerlei Vorwurf trifft.

14.1 Der Vertragspartner garantiert gegenüber Boston Group, dass durch die Erfüllung des Vertrages und vor allem durch die Vervielfältigung und/oder die Veröffentlichung der vom Vertragspartner erhaltenen Sachen und/oder Daten (wie z. B. Druckvorlagen, Satzvorlagen, Muster, Zeichnungen, Fotoaufnahmen, Lithos, Filme, Datenträger, Computersoftware, Dateien etc.) keine Rechte verletzt werden, die Dritte kraft nationaler, supranationaler oder internationaler Gesetze oder Vorschriften auf dem Gebiet der geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte geltend machen können. Der Vertragspartner hält Boston Group sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Bezug auf alle Ansprüche schadlos, die Dritte kraft der vorgenannten Gesetze oder Vorschriften geltend machen können.
14.2 Wenn mit Bezug auf die Berechtigung der von Dritten geltend gemachten Ansprüche im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels berechtigte Zweifel entstehen oder bestehen bleiben, ist Boston Group befugt, die Erfüllung des Vertrages bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass Boston Group diese Rechte durch die Erfüllung des Vertrages nicht verletzt. Danach wird Boston Group den Auftrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.
14.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt Boston Group stets der Anspruchsberechtigte mit Bezug auf das geistige Eigentum, das an den Arbeiten (einschließlich Produktions- und Hilfsmitteln) entstehen kann, die Boston Group in der Erfüllung des Vertrages anfertigt, auch wenn die betreffenden Tätigkeiten in dem Angebot oder auf der Rechnung als gesonderte Posten angegeben werden.
14.4 Die von Boston Group nach dem Design von Boston Group zu liefernden oder gelieferten Sachen (einschließlich Produktions- und Hilfsmitteln) dürfen nicht im Rahmen irgendeines Produktionsverfahrens vervielfältigt oder genutzt werden; dies gilt auch, wenn oder insoweit an dem Design kein geistiges Eigentumsrecht oder kein anderer gesetzlicher Schutz für Boston Group besteht.
14.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Vertragspartner nach Lieferung durch Boston Group das nicht-exklusive Recht zur Nutzung der von Boston Group im Rahmen des Vertrages angefertigten Arbeiten. Das Nutzungsrecht ist auf das Recht der normalen Nutzung der gelieferten Sachen begrenzt und umfasst vor allem nicht die Nutzung zwecks Vervielfältigung dieser Sachen im Rahmen irgendeines Produktionsverfahrens.

15.1 Für alle Angebote und Verträge von Boston Group und deren Ausführung gilt das niederländische Recht.

16.1 Alle Streitigkeiten, zu denen diejenigen zählen, die nur von einer der Vertragsparteien als solche angesehen werden, die aus diesem Vertrag hervorgehen oder sich auf diesen beziehen, für den diese Bedingungen gelten oder die sich auf diese Bedingungen selbst und deren Auslegung oder Ausführung beziehen, wobei diese sowohl juristischer als auch tatsächlicher Natur sein können, werden von dem befugten Zivilrichter in Rotterdam, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dies gestatten, geschlichtet.

Rotterdam, den 1. Oktober 2013

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