ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRĂNKTER HAFTUNG (NACH NIEDERLĂNDISCHEM RECHT) BOSTON RETAIL PRODUCTS B.V. IN ROTTERDAM, GEHANDELT UNTER DEM NAMEN âBOSTON GROUPâ
Artikel 0 - Definitionen
0.1 Unter Boston Group wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen die nach niederlĂ€ndischem Recht gegrĂŒndete Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung, mit dem Namen Boston Retail Products B.V., verstanden, die ihren satzungsmĂ€Ăigen
Sitz in Rotterdam und Filialen in verschiedenen europÀischen LÀndern hat, und welche in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer von Rotterdam unter der Nummer 24270351 eingetragen ist.
0.2 Unter dem Begriff Gegenpartei wird/werden in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen derjenige/diejenigen verstanden, an welche(n) Boston Group Dinge, dies im weitesten Sinne des Wortes, verkauft und liefert oder in dessen/deren
Auftrag Boston Group Dienstleistungen erbringt.
Artikel 1 - Anwendbarkeit dieser Bedingungen
1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten fĂŒr alle von Boston Group ausgehenden Angebote, AuftrĂ€ge und VertrĂ€ge, die sich auf Lieferungen sowie GĂŒter und/oder Teile beziehen, es sei denn, dass schriftlich explizit etwas anderes vereinbart
worden ist. Es werden unter dem Begriff GĂŒter in diesen allgemeinen Bedingungen ebenfalls Dienstleistungen verstanden.
1.2 Verweist die Gegenpartei bei Vertragsabschluss auf ihre eigenen allgemeinen Bedingungen, dann weist Boston Group diese jetzt im Voraus von der Hand, es sei denn, dass Boston Group schriftlich explizit mitteilt, diese Bedingungen akzeptieren
zu wollen.
1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten auch zu Gunsten eines Dritten/Dritter, durch welche(n) Boston Group den Vertrag vollstĂ€ndig oder teilweise ausfĂŒhren lĂ€sst.
Artikel 2 - Angebote
2.1 Die von Boston Group vorgelegten Angebote, Preislisten, Preise und Vorratsangaben verstehen sich immer als vollstĂ€ndig freibleibend. Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, MaĂ- und Gewichtsangaben, technische Daten und dergleichen
in Prospekten und dergleichen verstehen sich immer als vollstĂ€ndig freibleibend und sind fĂŒr Boston Group nicht bindend.
2.2 Die Zusendung von Angeboten und/oder BroschĂŒren und/oder Dokumentation und/oder KostenvoranschlĂ€gen und/oder PlĂ€nen und/oder Zeichnungen und/oder Modellen und/oder Preislisten und dergleichen verpflichten Boston Group nicht zur Lieferung
bzw. zur Annahme des Auftrags. Die Nichtlieferung bzw. Nichtannahme eines Auftrags teilt Boston Group der Gegenpartei so schnell wie möglich mit. Die vorstehend genannten, der Gegenpartei zugeschickten Dokumente bleiben jederzeit das Eigentum von Boston
Group und mĂŒssen, sobald Boston Retails Products diesen Wunsch Ă€uĂert, an das Unternehmen zurĂŒckgeschickt werden. Ohne die ausdrĂŒckliche Zustimmung von Boston Group dĂŒrfen diese Dokumente nicht vervielfĂ€ltigt werden, Dritten nicht zur Einsichtnahme
gegeben werden, es sei denn in einem solchen MaĂe, wie dies im Rahmen einer normalen BetriebsausĂŒbung erforderlich ist.
2.3 Boston Group behĂ€lt sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von GrĂŒnden abzulehnen oder Bestellungen per Nachnahme auszuliefern.
Artikel 3 - Vertrag
3.1 Nach der Erteilung des Auftrags/der Bestellung ist der zwischen Boston Group und der Gegenpartei abzuschlieĂende Vertrag erst von dem Zeitpunkt an rechtsgĂŒltig, an dem der Auftrag/die Bestellung von Boston Group schriftlich bestĂ€tigt
worden ist oder an dem Boston Group mit der AusfĂŒhrung des Auftrags bzw. der Bestellung angefangen hat.
3.2 Eventuell getroffene Vereinbarungen oder besprochene Ănderungen sowie (mĂŒndliche) Absprachen und/oder Zusagen seitens unseres Personals, unserer Vertreter, Handelsagenten oder Vermittler sind fĂŒr Boston Group nur dann bindend, wenn
und insoweit Boston Retails Products diese schriftlich bestÀtigt hat
3.3 Bei Vertragsabschluss oder danach ist Boston Group berechtigt, von der Gegenpartei, bevor Boston Group (weitere) Leistungen erbringt, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit zu fordern, dass die Gegenpartei sowohl ihren Zahlungs-
als auch den sonstigen Verpflichtungen nachkommen wird.
Artikel 4 - Preise
4.1 AuĂer in dem Fall, dass etwas anderes angegeben ist, erfolgen alle Angaben von Boston Group mit dem Vorbehalt der PreisĂ€nderung. In dem Auftrag/der Bestellung wird angegeben, in welcher WĂ€hrung der Preis in Rechnung gestellt wird.
4.2 AuĂer in dem Fall, dass etwas anderes angegeben ist, gilt fĂŒr die Preise von Boston Group Folgendes:
- sie basieren auf der wÀhrend des Angebotsdatums bzw. wÀhrend des Bestellungsdatums geltenden Höhe der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Soziallasten und behördlichen Lasten, Frachtkosten, VersicherungsprÀmien und
anderen Kosten;
- sie basieren auf der Lieferung ab Betrieb, Lager oder ab einem anderen Lagerplatz;
- sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Importzölle, Abgaben, die von behördlicher Seite auferlegt werden, sowie
ohne Zölle und andere Steuern;
- sie verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten, Kosten fĂŒr Be- und Entladung, Versicherungs- und Bestellkosten.
4.3 Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer dieser Selbstkostenpreisfaktoren ist Boston Group berechtigt, den Auftragspreis dementsprechend zu erhöhen, wobei dies unter BerĂŒcksichtigung der eventuell diesbezĂŒglich bestehenden gesetzlichen
Vorschriften erfolgt, und zwar in dem Sinne, dass berechtigterweise vorhersehbare Preiserhöhungen bei den AuftragsbestĂ€tigungen angegeben werden mĂŒssen und ungehindert des der Gegenpartei zukommenden Rechts, den Vertrag auf Grund dessen aufzuheben.
Wenn die Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages erfolgt, ist die Gegenpartei befugt, den Vertrag aufzuheben, es sei denn, dass Boston Group auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen zu der Preiserhöhung verpflichtet ist.
Artikel 5 - Zahlung
5.1 Die Zahlung hat innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist auf ein von Boston Group auf der Rechnung angegebenes Bank- oder Girokonto zu erfolgen (Zahlungen sind stets an âBoston Retail Products B.V. zu richten ), es
sei denn, dass die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine Frist von 30 Tagen. Es gilt das auf dem Bankkonto- oder Girokontoauszug von Boston Group angegebene Valutadatum
und daher wird dies als Zahlungsdatum festgelegt.
5.2 Boston Group behĂ€lt sich das Recht vor, jederzeit Vorauszahlung, Barzahlung oder aber Sicherheiten fĂŒr die Zahlung zu fordern.
5.3 In FĂ€llen, wo die Gegenpartei:
a. fĂŒr konkurs erklĂ€rt wird, zur Ăberlassung ihrer GĂŒter an Zahlungs Statt ĂŒbergeht, einen Antrag auf Zahlungsauf-
schub einreicht oder aber einen Teil ihres Eigentums oder ihr gesamtes Eigentum beschlagnahmt sieht;
b. verstirbt oder entmĂŒndigt wird;
c. irgendeiner aus dem Gesetz oder aus diesen Bedingungen hervorgehenden und auf ihr lastenden Verpflichtung
nicht nachkommt;
d. es unterlĂ€sst, einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon innerhalb der dafĂŒr angesetzten Frist zu entrichten;
e. die Einstellung oder Ăbertragung ihres Unternehmens oder eines wichtigen Teils davon vornimmt, wozu die
Einbringung dieses Unternehmens in ein zu grĂŒndendes Unternehmen zĂ€hlt, oder eine Ănderung des Firmengegenstands vornimmt,
befindet sich die Gegenpartei, allein durch das Eintreten eines der vorstehend genannten UmstĂ€nde, im Verzug. Alle Forderungen seitens Boston Group an die Gegenpartei sind in diesem Falle unverzĂŒglich einforderbar, und Boston Group ist berechtigt, vorlĂ€ufig
die AusfĂŒhrung des Vertrages bzw. den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne richterliche Intervention fĂŒr vollstĂ€ndig oder teilweise unwirksam zu erklĂ€ren oder den Vertrag als aufgehoben anzusehen, dies alles unbeschadet des Rechts von Boston
Group auf die Erstattung von Schaden, Kosten und Zinsen.
Artikel 6 - Zinsen und Kosten
6.1 Wenn und sobald die Zahlung nicht oder nicht vollstÀndig zu den angesetzten Zahlungszeitpunkten erfolgt, ist Boston Group, unbeschadet aller anderen Rechte des Unternehmens, berechtigt, der Gegenpartei ab dem Zeitpunkt, wo die Forderung
einforderbar ist, bis einschlieĂlich zu dem Tag der vollstĂ€ndigen Begleichung, einen Zinssatz von 2% pro Monat auf den fakturierten Betrag in Rechnung zu stellen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird.
6.2 Bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung oder bei Nichteinhaltung einer der sonstigen, der Gegenpartei obliegenden Verpflichtungen schuldet die Gegenpartei Boston Group, auĂer dem Kaufpreis und den Zinsen, alle Inkassokosten,
d.h. sowohl die gerichtlichen als auch die auĂergerichtlichen, die durch die Nichtzahlung oder Nichteinhaltung verursacht worden sind. Die auĂergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15% des Betrages, den die Gegenpartei Boston Group
schuldet, dies unter Einbeziehung der vorstehend genannten Zinsen.
Artikel 7 - Lieferung
7.1 Die mitgeteilten Lieferzeiten werden nur als AnnĂ€herungswert angegeben und stellen keine Endfristen dar, es sei denn, dass schriftlich explizit etwas anderes vereinbart worden ist. Boston Group ist gegenĂŒber der Gegenpartei im Falle
von Verzug, zu festgesetzten Terminen zu liefern, nicht haftbar. Wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, ist die Gegenpartei daraufhin berechigt, den Auftrag zu annullieren und den Betrag, den sie eventuell bereits bezahlt
hat, zurĂŒckzufordern.
7.2 Boston Group ist verpflichtet, die Lieferzeit soweit wie möglich zu berĂŒcksichtigen. Boston Group ist jedoch nicht fĂŒr eine Ăberschreitung der Lieferzeit haftbar, die zu Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags unvorhersehbar
war. In FĂ€llen wie Feuer, Unruhen, Arbeitsstreiks, Transportschwierigkeiten und dergleichen hat Boston Group das Recht nach RĂŒcksprache mit der Gegenpartei die Lieferzeit zu verlĂ€ngern oder den Vertrag zu annullieren.
7.3 AuĂer den im vorigen Absatz enthaltenen Bestimmungen ist Boston Group erst dann fĂŒr die Ăberschreitung der Lieferzeit haftbar, nachdem Boston Group eine angemessene Frist zur Vertragseinhaltung gegeben worden ist und nachdem Boston
Group von der Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt worden ist.
7.4 Eventuelle BeschÀdigungen und/oder MÀngel bei der Verpackung und dem gelieferten Produkt, die bei der Auslieferung bestehen und/oder Abweichungen in der Anzahl der Verpackungen, muss die Gegenpartei auf dem Packzettel/Auslieferungsschein,
der Rechnung und/oder auf den Transportdokumenten angeben (lassen). Abweichungen bei der Anzahl der GĂŒter in den Verpackungen und SchĂ€den, die sich bei der Ăffnung dieser Verpackungen herausstellen, mĂŒssen Boston Group innerhalb von acht Tagen nach
deren Lieferung mitgeteilt werden.
7.5 Von der Gegenpartei wird angenommen, dass sie damit vertraut ist, wie das Gut funktioniert, und diese verpflichtet sich, die Benutzer dementsprechend zu instruieren.
7.6 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt an dem Tag, auf den die schriftliche AuftragsbestÀtigung datiert worden ist. Wenn Boston Group eine Vorauszahlung bedungen hat, beginnt die vereinbarte Lieferzeit erst an dem Tag, an dem Boston Group
diese Vorauszahlung erhalten hat.
7.7 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Betrieb, Lager oder ab einem anderen Lagerplatz. In allen FĂ€llen liegt das Risiko ab dem Zeitpunkt der Lieferung bei der Gegenpartei. Als Zeitpunkt fĂŒr die Lieferung
gilt der Moment, zu dem die Dinge den Betrieb, das Lager oder den anderen Lagerplatz von Boston Group verlassen.
7.8 Wenn die GĂŒter nach Ablauf der Lieferzeit von der Gegenpartei nicht abgenommen worden sind, werden sie zu deren VerfĂŒgung, auf deren Kosten und Risiko eingelagert.
Artikel 8 - Transport und Risiko
8.1 Die Art des Transports, der Versendung, Verpackung und dergleichen wird, wenn Boston Group von der Gegenpartei keine nĂ€here Anweisung erhĂ€lt, von Boston Group als gutem Fachmann festgelegt, ohne dass dieses Unternehmen dafĂŒr irgendeine
Verantwortlichkeit ĂŒbernimmt. Eventuelle spezifische WĂŒnsche seitens der Gegenpartei in Bezug auf Transport/Versendung werden nur in die Tat umgesetzt, wenn die Gegenpartei erklĂ€rt hat, die diesbezĂŒglichen Mehrkosten zu ĂŒbernehmen.
8.2 Der Transport erfolgt immer, auch wenn Lieferung frei Haus vereinbart worden ist, auf Kosten der Gegenpartei. Diese trÀgt auch das Transportrisiko. Dies gilt sogar, wenn der Transporteur sich ausbedingt, dass jeglicher Transportschaden
zu Lasten des Absenders geht und auch das Risiko des Letztgenannten darstellt.
Artikel 9 - Reklamationen
9.1 Alle Reklamationen mĂŒssen spĂ€testens 14 Tage, nachdem die GĂŒter in Empfang genommen worden sind, bei Boston Group schriftlich unter Vermeldung des betreffenden Packzettels/Auslieferungsscheins und/oder der Rechnungsnummer, mit genauer
Angabe der Beanstandungsart und des Grundes fĂŒr die Reklamation eingereicht worden sein. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass die Gegenpartei die gelieferten GĂŒter bzw. die Rechnung genehmigt hat. Nach diesem Zeitpunkt nimmt Boston Group keine
Reklamationen zur Bearbeitung mehr an.
9.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Produkte bzw. die Verpackung unverzĂŒglich bei Auslieferung zu ĂŒberprĂŒfen, oder diese PrĂŒfung nach der seitens Boston Group erfolgten Mitteilung durchzufĂŒhren, dass die Dinge der Gegenpartei
zur VerfĂŒgung stehen, oder die ausgefĂŒhrten Arbeiten unverzĂŒglich nach Beendigung dieser Arbeiten zu ĂŒberprĂŒfen.
9.3 Handelt es sich bei der Reklamation um MÀngel, die sich erst bei der Benutzung herausstellen können, dann kann eine Reklamation noch innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder billigerweise hÀtte entdeckt
werden können, geltend gemacht werden, jedoch niemals spÀter als zwei Monate nach Rechnungsdatum.
9.4 Reklamationen können nur in Bezug auf GĂŒter geltend gemacht werden, die sich noch in demselben Zustand befinden, in dem sie geliefert worden sind, auĂer in dem Fall, wo es sich um verborgene MĂ€ngel handelt.
9.5 Reklamationen werden nicht bearbeitet, wenn sich herausstellt, dass die Gegenpartei oder Dritte etwas an dem Gut verĂ€ndert oder repariert hat/haben, auĂer in dem Fall, wo dies mit Wissen und Zustimmung von Boston Group erfolgt ist.
9.6 Die QualitĂ€t der GĂŒter und der dabei verarbeiteten Materialien muss/mĂŒssen an Hand der Vorschriften und QualitĂ€tsanforderungen beurteilt werden, so wie diese zum Angebotsdatum im Hinblick auf die betreffenden GĂŒter und/oder Materialien
gelten. Geringe, ĂŒbliche, im Handel als zulĂ€ssig angesehene oder technische, nicht zu vermeidende Abweichungen bei QualitĂ€t, QuantitĂ€t, Breite, Farben, Finish, MaĂen, Endverarbeitung und dergleichen können keinen Reklamationsgrund darstellen.
9.7 Nur wenn und insoweit Boston Group die Reklamation als begrĂŒndet beurteilt, ist Boston Group verpflichtet, die vereinbarte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachtrĂ€glich noch zu erbringen.
Artikel 10 - Garantie
10.1 Die von Boston Group erteilte Garantie beinhaltet, dass Boston Group auf eigene Kosten Fehler beseitigt oder, dies wird ausschlieĂlich von Boston Group beurteilt, das gelieferte Produkt vollstĂ€ndig oder teilweise zurĂŒcknimmt und
durch eine neue Lieferung ersetzt. Boston Group ist zu keiner Zeit zu einer Kostenerstattung verpflichtet, die den ursprĂŒnglichen Wert der sich mittels des Vertrages und/oder im Vertrag als mangelhaft erwiesenen GĂŒter ĂŒbersteigen. Wenn Boston Group
zur ErfĂŒllung der Garantieverpflichtung einen Ersatz vornimmt, werden die ersetzten (Teile von) GĂŒter(n) wiederum Eigentum von Boston Group.
10.2Â Diese Garantie gilt nicht, wenn:
- die Fehler eine Folge unsachgemĂ€Ăer Benutzung seitens der Gegenpartei und/oder seitens (eines) Dritten, der/die von der Gegenpartei eingeschaltet worden ist/sind, oder die Folge normalen VerschleiĂes sind oder wenn es sich um andere Ursachen als Materialuntauglichkeit
oder schlechte Herstellung handelt;
- die Gegenpartei und/oder (ein) von dieser eingeschaltete(r) Dritte auf eigene Faust wĂ€hrend der Garantiefrist Ănderungen und/oder Reparaturen an dem gelieferten Gut vorgenommen hat/haben oder hat/haben vornehmen lassen;
- die Gegenpartei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen irgendeiner aus diesem oder anderen VertrÀgen mit Boston Group hervorgehenden Verpflichtung nachkommt, wozu beispielsweise die Verpflichtungen in Bezug auf (die rechtzeitige Einreichung
von) Reklamationen zÀhlen.
Artikel 11 - Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Eigentum an den von Boston Group gelieferten Sachen geht erst nach vollstĂ€ndiger Begleichung aller Forderungen von Boston Group als Gegenleistung fĂŒr von und/oder im Namen von und/oder fĂŒr Rechnung von Boston Group an den Vertragspartner
kraft Vertrages gelieferten oder zu liefernden Sachen sowie als Gegenleistung fĂŒr VersĂ€umnisse in der ErfĂŒllung solcher VertrĂ€ge auf den Vertragspartner ĂŒber. Der Vertragspartner ist verpflichtet, fĂŒr eine sorgfĂ€ltige Behandlung Sorge zu tragen; er
ist nicht berechtigt, die Sachen Dritten zu ĂŒberlassen, zu verpfĂ€nden, zu beleihen oder aus den RĂ€umen, in die sie geliefert wurden, zu entfernen oder entfernen zu lassen, bis der vollstĂ€ndige Kaufpreis und die eventuell hinzukommenden Kosten vollstĂ€ndig
bezahlt wurden, es sei denn, dass eine solche Entfernung im Rahmen einer ĂŒblichen GeschĂ€ftsausĂŒbung erforderlich ist.
11.2 Im Fall der Nichtbezahlung eines fĂ€lligen Betrages, der Aussetzung von Zahlungen, eines gewĂ€hrten Zahlungsaufschubs, des Konkurses, der EntmĂŒndigung, der Liquidation des Vertragspartners oder seines Ablebens ist Boston Group berechtigt,
ohne gerichtliche Intervention den Auftrag oder den Teil des Auftrags, der noch zu liefern ist, zu stornieren und gelieferte, aber noch nicht oder noch nicht vollstĂ€ndig bezahlte Sachen sowie das Eigentum von Boston Group daran zurĂŒckzufordern und dabei
eventuell bereits erhaltene Zahlungen zu verrechnen; dies gilt unbeschadet der Rechte von Boston Group, eine VergĂŒtung fĂŒr eventuellen Verlust oder Schaden zu fordern. In diesen FĂ€llen ist jede Forderung, die Boston Group gegen den Vertragspartner hat,
in einem Betrag und sofort fÀllig.
11.3 Im Falle, dass Boston Group aufgrund von UmstĂ€nden, wie in Absatz 2 dieses Artikels beschrieben, berechtigt ist, sein Eigentum zurĂŒckzufordern, ist der Vertragspartner verpflichtet, Boston Group oder einem von Boston Group zu benennenden
Dritten auf erste Anforderung Zugang zu den Orten zu verschaffen, an dem sich die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen befinden und dabei jede Mitwirkung zu gewÀhren.
Artikel 12 - Nicht attribuierbare MĂ€ngel bei der ErfĂŒllung
12.1 Unter einem nicht attribuierbaren Mangel bei der ErfĂŒllung versteht man: einen Mangel, der nicht auf die Schuld von Boston Group zurĂŒckzufĂŒhren ist und der weder kraft des Gesetzes, des RechtsgeschĂ€ftes oder der im GeschĂ€ftsverkehr
geltenden Auffassungen Boston Group zur Last gelegt werden darf. Ursachen fĂŒr nicht attribuierbare MĂ€ngel sind: Arbeitsstreik oder Ausschluss, VerhĂ€ngung des Kriegs- oder Belagerungszustandes/Krieg oder Belagerung, Mobilisierung, Unruhen, Brand, Transportschwierigkeiten,
extreme Witterungsbedingungen, behördliche/staatliche MaĂnahmen, welche die VertragsausfĂŒhrung verhindern oder behindern, wozu auf jeden Fall Im- und Exportverbote, Kontingentierungen, Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten sowie NichterfĂŒllung seitens
unserer Lieferanten zĂ€hlen, wodurch Boston Group den Verpflichtungen gegenĂŒber der Gegenpartei nicht mehr nachkommen kann, sowie alle sonstigen vom Willen von Boston Group unabhĂ€ngigen UmstĂ€nde, welche die VertragsausfĂŒhrung erschweren oder ausschlieĂen.
12.2 Im Fall eines nicht attribuierbaren Mangels bei der VertragserfĂŒllung hat Boston Group das Recht, nach RĂŒcksprache mit der Gegenpartei eine Frist zu vereinbaren, innerhalb derer die VertragserfĂŒllung noch erfolgen kann. Wenn die
VertragserfĂŒllung nicht mehr möglich ist, haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag als aufgehoben anzusehen. Sie mĂŒssen in diesem Fall die andere Partei davon schriftlich in Kenntnis setzen; sie sind dann zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet,
insofern diesbezĂŒglich vorhandene Gesetzesvorschriften dies gestatten.
12.3 Boston Group ist berechtigt, fĂŒr die Leistungen eine Bezahlung zu fordern, die bei der AusfĂŒhrung des betreffenden Vertrages erbracht worden sind, bevor eine Situation, wie sie in diesem Artikel niedergelegt worden ist, eingetreten
ist.
Artikel 13 - Haftung
13.1 Die Haftung seitens Boston Group beschrĂ€nkt sich auf die in Artikel 10 genannte Garantieverpflichtung. Boston Group ist daher nicht fĂŒr eine Erstattung eines mittelbar oder unmittelbar erlittenen Schadens, welcher Art dieser auch
sein möge, eines direkten oder indirekten Folgeschadens, wozu BetriebsschÀden an beweglichen oder unbeweglichen Dingen oder an Personen zÀhlen, sowohl bei der Gegenpartei als auch bei Dritten, die durch MÀngel an verkauften und gelieferten oder repararierten
Dingen entstanden sind, haftbar und daher zu keiner Zeit zu einer Erstattung in vorstehend genannten FĂ€llen verpflichtet. Boston Group obliegt ebensowenig die Verpflichtung, MĂ€ngel zu beheben, welche die Folge von natĂŒrlichem VerschleiĂ, unsachgemĂ€Ăer
oder fehlerhafter Benutzung und/oder ĂŒbermĂ€Ăiger Belastung sind, es sei denn, dass dieser Schaden die Folge von Absicht und/oder grober FahrlĂ€ssigkeit seitens Boston Group ist.
13.2 Boston Group ist nicht fĂŒr SchĂ€den haftbar, die durch die Benutzung des gelieferten Produktes oder durch dessen Untauglichkeit fĂŒr den Zweck, fĂŒr den die Gegenpartei es angeschafft hat, entstanden oder verursacht worden sind.
13.3 Boston Group ist nicht fĂŒr SchĂ€den haftbar, welche die Folge von Fehlern oder Unterlassungen seitens (eines) Dritten sind, den/die Boston Group mit der Lieferung von Materialien oder mit der AusfĂŒhrung von Arbeiten beauftragt hat.
13.4 Boston Group ist zu keiner Zeit fĂŒr SchĂ€den oder MĂ€ngel an spezifischen Materialien, Teilen oder Konstruktionen haftbar, die in Abweichung von den geltenden Vorschriften von der Gegenpartei oder in deren Namen vorgeschrieben werden
oder von der Gegenpartei zur VerfĂŒgung gestellt werden.
13.5 Die Gegenpartei bewahrt Boston Group vor jeglichen AnsprĂŒchen seitens Dritter in Bezug auf Produkte, die Boston Group geliefert hat, es sei denn, dass von Rechts wegen festgestellt wird, dass diese AnsprĂŒche eine direkte Folge
grober NachlĂ€ssigkeit seitens Boston Group sind und dass die Gegenpartei auĂerdem nachweist, dass sie diesbezĂŒglich keinerlei Vorwurf trifft.
Artikel 14 - Geistige Eigentumsrechte
14.1 Der Vertragspartner garantiert gegenĂŒber Boston Group, dass durch die ErfĂŒllung des Vertrages und vor allem durch die VervielfĂ€ltigung und/oder die Veröffentlichung der vom Vertragspartner erhaltenen Sachen und/oder Daten (wie z.
B. Druckvorlagen, Satzvorlagen, Muster, Zeichnungen, Fotoaufnahmen, Lithos, Filme, DatentrÀger, Computersoftware, Dateien etc.) keine Rechte verletzt werden, die Dritte kraft nationaler, supranationaler oder internationaler Gesetze oder Vorschriften
auf dem Gebiet der geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte geltend machen können. Der Vertragspartner hĂ€lt Boston Group sowohl gerichtlich als auch auĂergerichtlich in Bezug auf alle AnsprĂŒche schadlos, die Dritte kraft der vorgenannten Gesetze
oder Vorschriften geltend machen können.
14.2 Wenn mit Bezug auf die Berechtigung der von Dritten geltend gemachten AnsprĂŒche im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels berechtigte Zweifel entstehen oder bestehen bleiben, ist Boston Group befugt, die ErfĂŒllung des Vertrages bis zu
dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem gerichtlich rechtskrĂ€ftig festgestellt wurde, dass Boston Group diese Rechte durch die ErfĂŒllung des Vertrages nicht verletzt. Danach wird Boston Group den Auftrag nachtrĂ€glich innerhalb einer angemessenen Frist ausfĂŒhren.
14.3 Sofern nicht ausdrĂŒcklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt Boston Group stets der Anspruchsberechtigte mit Bezug auf das geistige Eigentum, das an den Arbeiten (einschlieĂlich Produktions- und Hilfsmitteln) entstehen
kann, die Boston Group in der ErfĂŒllung des Vertrages anfertigt, auch wenn die betreffenden TĂ€tigkeiten in dem Angebot oder auf der Rechnung als gesonderte Posten angegeben werden.
14.4 Die von Boston Group nach dem Design von Boston Group zu liefernden oder gelieferten Sachen (einschlieĂlich Produktions- und Hilfsmitteln) dĂŒrfen nicht im Rahmen irgendeines Produktionsverfahrens vervielfĂ€ltigt oder genutzt werden;
dies gilt auch, wenn oder insoweit an dem Design kein geistiges Eigentumsrecht oder kein anderer gesetzlicher Schutz fĂŒr Boston Group besteht.
14.5 Sofern nicht ausdrĂŒcklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Vertragspartner nach Lieferung durch Boston Group das nicht-exklusive Recht zur Nutzung der von Boston Group im Rahmen des Vertrages angefertigten
Arbeiten. Das Nutzungsrecht ist auf das Recht der normalen Nutzung der gelieferten Sachen begrenzt und umfasst vor allem nicht die Nutzung zwecks VervielfÀltigung dieser Sachen im Rahmen irgendeines Produktionsverfahrens.
Artikel 15 - Geltendes Recht
15.1 FĂŒr alle Angebote und VertrĂ€ge von Boston Group und deren AusfĂŒhrung gilt das niederlĂ€ndische Recht.
Artikel 16 - Streitigkeiten
16.1 Alle Streitigkeiten, zu denen diejenigen zĂ€hlen, die nur von einer der Vertragsparteien als solche angesehen werden, die aus diesem Vertrag hervorgehen oder sich auf diesen beziehen, fĂŒr den diese Bedingungen gelten oder die sich
auf diese Bedingungen selbst und deren Auslegung oder AusfĂŒhrung beziehen, wobei diese sowohl juristischer als auch tatsĂ€chlicher Natur sein können, werden von dem befugten Zivilrichter in Rotterdam, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dies gestatten,
geschlichtet.
Rotterdam, den 1. Oktober 2013